Artikel 4 VO (EU) 2010/912

Rechtsform, Außenstellen

(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach der Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Agentur kann beschließen, vorbehaltlich deren Zustimmung in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern, die sich gemäß Artikel 23 an der Arbeit der Agentur beteiligen, Außenstellen einzurichten.

(4) Die Wahl der Standorte dieser Stellen erfolgt auf der Grundlage objektiver Kriterien, mit denen das reibungslose Funktionieren der Agentur gewährleistet wird.

Die Bestimmungen über die Einrichtung und die Arbeitsweise der Agentur in den aufnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern sowie die von diesen dem Exekutivdirektor, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, dem Personal der Agentur und deren Angehörigen gewährten Vorteile sind Gegenstand von Sondervereinbarungen, die zwischen der Agentur und diesen Mitgliedstaaten beziehungsweise Drittländern geschlossen werden. Die Sondervereinbarungen werden vom Verwaltungsrat genehmigt.

(5) Der aufnehmende Mitgliedstaat und die aufnehmenden Drittstaaten bietet im Rahmen der in Absatz 4 genannten Vereinbarungen die für das reibungslose Funktionieren der Agentur erforderlichen Bedingungen.

(6) Vorbehaltlich des Artikels 11a Absatz 1 Buchstabe f wird die Agentur von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

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