Artikel 11a VO (EU) 2010/912

Aufgaben des Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

(1) Der Vorsitzende des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)
Er verwaltet die Tätigkeiten der Sicherheitsakkreditierung unter der Leitung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung.
b)
Er führt unter der Kontrolle des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung denjenigen Teil der mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme der Agentur durch, der unter dieses Kapitel fällt.
c)
Er arbeitet mit dem Exekutivdirektor zusammen und unterstützt ihn bei der Erstellung des Entwurfs des Stellenplans nach Artikel 13 Absatz 3 und den Organisationsplan der Agentur.
d)
Er arbeitet denjenigen Teil des Fortschrittsberichts nach Artikel 8 Buchstabe g aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach diesem Kapitel bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung und dem Exekutivdirektor, damit er in den Fortschrittsbericht aufgenommen werden kann.
e)
Er arbeitet denjenigen Teil des Jahresberichts und des Aktionsplans nach Artikel 8 Buchstaben h und r aus, der sich auf die operativen Tätigkeiten nach diesem Kapitel bezieht, und übermittelt ihn zügig dem Exekutivdirektor.
f)
Er übernimmt die Vertretung der Agentur bei allen Tätigkeiten und Beschlüssen, die unter dieses Kapitel fallen.
g)
Er übt im Hinblick auf das in die Tätigkeiten nach diesem Kapitel eingebundene Personal der Agentur die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 niedergelegten Befugnisse aus, die ihm gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4 des genannten Absatzes übertragen werden.

(2) Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach diesem Kapitel können das Europäische Parlament und der Rat den Vorsitzenden des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung auffordern, vor diesen Organen einen Meinungsaustausch über die Tätigkeiten und Perspektiven der Agentur u. a. im Hinblick auf das mehrjährige und das jährliche Arbeitsprogramm zu führen.

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