Artikel 12 VO (EU) 2010/912
Aufgaben der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
- a)
- Sie übermitteln dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung alle Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich erachten;
- b)
-
Sie gestatten in Abstimmung mit den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen und unter deren Aufsicht den vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung benannten, entsprechend ermächtigten Personen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zugang zu allen Informationen und zu allen Bereichen und/oder Standorten, die mit der Sicherheit der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch um die vom Gremium für die Sicherheitsakkreditierung beschlossenen Sicherheitsprüfungen und -tests und das Verfahren der Kontrolle der Sicherheitsrisiken gemäß Artikel 10 Buchstabe h durchzuführen; dieser Zugang wird ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Angehörigen der Mitgliedstaaten gestattet. Diese Überprüfungen und Tests werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:
- i)
- Der Bedeutung der Sicherheitsaspekte und eines wirksamen Risikomanagements in den inspizierten Einrichtungen ist Nachdruck zu verleihen;
- ii)
- es werden Abwehrmaßnahmen empfohlen, um die spezifischen Auswirkungen des Verlusts der Vertraulichkeit, der Integrität oder der Verfügbarkeit von Verschlusssachen begrenzen zu können;
- c)
- sie sind jeweils für die Konzeption eines strukturierten Muster-Datensatzes (Template) für die Zugangskontrolle verantwortlich, d. h. einer Beschreibung oder einer Liste von Bereichen/Standorten, die akkreditiert werden müssen, und der im Voraus zwischen den Mitgliedstaaten und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zu vereinbaren ist, wodurch sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten das gleiche Maß an Zugangskontrolle gewährleisten;
- d)
- sie sind auf lokaler Ebene für die Sicherheitsakkreditierung der Bereiche verantwortlich, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und dem Bereich der Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme zuzurechnen sind, und erstatten dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung hierzu Bericht.
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