Artikel 15c VO (EU) 2010/912
Abgeordnete nationale Sachverständige
Die Agentur kann auch auf abgeordnete nationale Sachverständige zurückgreifen. Diese Sachverständigen verfügen über geeignete Sicherheitsermächtigungen für den Geheimhaltungsgrad der Informationen, die sie bearbeiten. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.
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