Artikel 16 VO (EU) 2010/912
Betrugsbekämpfung
(1) Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt für die Agentur uneingeschränkt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1). Zu diesem Zweck übernimmt die Agentur die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(2) und erlässt geeignete Bestimmungen für das Personal der Agentur und die abgeordneten nationalen Sachverständigen mit Hilfe des Standardbeschlusses im Anhang dieser Vereinbarung.
(2) Der Rechnungshof hat die Befugnis, bei den Empfängern von Mitteln der Agentur sowie bei den Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel durch die Agentur erhalten haben, anhand von ihm vorgelegten Unterlagen oder durch Überprüfungen vor Ort Kontrollen durchzuführen.
(3) Das OLAF kann hinsichtlich der von der Agentur finanzierten Beihilfen und der von ihr vergebenen Aufträge Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(3) durchführen, um Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in den Kooperationsabkommen der Agentur mit Drittländern oder internationalen Organisationen, in den von der Agentur mit Dritten geschlossenen Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen und jedem Finanzierungsbeschluss der Agentur ausdrücklich vorgesehen, dass der Rechnungshof und das OLAF Kontrollen und Untersuchungen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchführen können.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
- (2)
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
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