Artikel 17 VO (EU) 2010/912
Vorrechte und Befreiungen
Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr in Artikel 15a genanntes Personal.
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