Artikel 21 VO (EU) 2010/912
Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1) findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Maßgabe von Artikel 228 bzw. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden.
(4) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt die Agentur der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(2).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
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