Artikel 22 VO (EU) 2010/912

Sicherheitsbestimmungen für den Schutz von Verschlusssachen und sensiblen Informationen

(1) Die Agentur wendet die Sicherheitsbestimmungen der Kommission für den Schutz von EU-Verschlusssachen an.

(2) Die Agentur kann in ihren internen Vorschriften Bestimmungen für den Umgang mit nicht als Verschlusssache eingestuften jedoch sensiblen Informationen festlegen. Diese Bestimmungen gelten insbesondere für den Austausch, die Behandlung und die Speicherung dieser Informationen.

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