Artikel 23 VO (EU) 2010/912

Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen

(1) Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen. Diese Beteiligung und die Bedingungen dafür werden in einer Übereinkunft zwischen der Union und dem jeweiligen Drittland oder der jeweiligen internationalen Organisation gemäß dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Verfahren festgelegt.

(2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden praktische Einzelheiten für die Beteiligung von Drittländern oder internationalen Organisationen an der Arbeit der Agentur vereinbart; dazu gehören auch Einzelheiten über ihre Teilnahme an Initiativen der Agentur, über Finanzbeiträge und über Personal.

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