Artikel 23a VO (EU) 2010/912
Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführte Vergabe von öffentlichen Aufträgen
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Agentur befugt, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Aufträge nach den in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission(1) vorgesehenen Bedingungen zu vergeben.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
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