Artikel 1 VO (EU) 2010/92

Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den nationalen statistischen Stellen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum” zentrale Zollabwicklung im Sinne des Artikels 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union(1) (im Folgenden „Zollkodex der Union” ), an der Zollbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind und bei der die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission(2) geregelt ist;
b)
„automatisierte zentrale Zollabwicklung” zentrale Zollabwicklung, an der Zollbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind und bei der die Mittel zum Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden unter das jeweilige transnationale elektronische System für die zentrale Zollabwicklung für Ein- und Ausfuhren fallen, das in dem in Artikel 280 des Zollkodex der Union geregelten Arbeitsprogramm(3) spezifiziert wird.

(2) Unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden, übermitteln die nationalen Zollbehörden den nationalen statistischen Stellen ihres Landes die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die auf den Zollanmeldungen beruhen,

a)
die bei diesen Behörden abgegeben wurden oder
b)
für die den Behörden die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(4) über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung stehen.

Die Zollbehörden übermitteln den nationalen statistischen Stellen revidierte Datensätze über Ein- und Ausfuhren, wenn die bereits übermittelten statistischen Daten geändert wurden.

Die Verpflichtung, der nationalen statistischen Stelle Datensätze aus den Zollanmeldungen vorzulegen, besteht nicht für Zollanmeldungen, die unter die automatisierte zentrale Zollabwicklung fallen und einem anderen Mitgliedstaat nach Absatz 3 vorzulegen sind.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Rechte, welche die nationalen statistischen Stellen bezüglich ihres Zugangs zu Verwaltungsunterlagen und deren Verwendung nach Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) besitzen.

(3) Vom Tag der Einführung des Mechanismus für den gegenseitigen elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 an, das heißt, sobald der jeweilige Mitgliedstaat die automatisierte zentrale Zollabwicklung anwendet, gilt Folgendes:

Fällt eine Zollanmeldung unter die automatisierte zentrale Zollabwicklung, gewährleistet die Zollbehörde, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, dass Kopien der Daten dieser Zollanmeldung in eben dem Zeitrahmen, der in Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegt ist, an die Zollbehörden des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. Die Verpflichtung zur Datenübermittlung besteht auch für eine Zollanmeldung, bei der die ergänzende Anmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung steht.

Die Übermittlung gilt als erfolgt und der Zeitrahmen als eingehalten, wenn die Übermittlung zwischen den Mitgliedstaaten nach den in den Artikeln 231 und 232 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Regelungen vorgenommen wurde.

Die Zollbehörde, die die Informationen erhält, leitet die Daten unverzüglich an die jeweilige nationale statistische Stelle weiter. Dies berührt jedoch nicht die Rechte, welche die nationalen statistischen Stellen, die bezüglich ihres Zugangs zu Verwaltungsunterlagen und deren Verwendung nach Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 besitzen.

(4) Die Zollbehörden überprüfen auf Verlangen der nationalen statistischen Stellen die von ihnen übermittelten Datensätze über Ein- und Ausfuhren auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(3)

Bei dem jüngsten derartigen Programm handelt es sich um den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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