Artikel 2 VO (EU) 2010/92
Erstellung von europäischen Statistiken über Einfuhren und Ausfuhren von Waren
(1) Die nationalen statistischen Stellen erstellen monatliche Statistiken auf der Grundlage von:
- a)
- Datensätzen über Einfuhren und Ausfuhren, die nach den Verpflichtungen gemäß Artikel 1 von den Zollbehörden übermittelt wurden;
- b)
- Daten, die der Wirtschaftsbeteiligte im Fall von Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 bereitstellt;
- c)
- Datenquellen für besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009.
(2) Die nationalen statistischen Stellen erstellen Außenhandelsstatistiken nach:
- a)
- dem Mitgliedstaat, der die Statistik erstellt, mit Angabe des Mitgliedstaats, der die Außenhandelsstatistik an Eurostat meldet;
- b)
- dem Bezugszeitraum;
- c)
- dem Handelsstrom;
- d)
- dem statistischem Wert in Landeswährung ohne Nachkommastellen;
- e)
- der Menge in kg ohne Nachkommastellen;
- f)
- der Menge in besonderen Maßeinheiten;
- g)
-
dem Warenkode;
wenn die Statistiken unter Heranziehung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 genannten Datenquelle erstellt werden und diese Datenquelle nach den Erkenntnissen der nationalen statistischen Stellen von der in Artikel 177 des Zollkodex der Union genannten Absprache der Zollbehörden betroffen ist, ermöglichen die nationalen statistischen Stellen in den von ihnen erstellten Statistiken die Identifizierung der Daten, deren Relevanz oder Qualität von dieser Absprache betroffen ist;
- h)
-
dem Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. Die nationalen statistischen Stellen sind jedoch nur dann zur Erstellung dieser Angaben verpflichtet, wenn sich die Ein- oder Ausfuhren auf Zollanmeldungen beziehen, die unter die zentrale Zollabwicklung im Übergangszeitraum fallen;
dem Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Die nationalen statistischen Stellen sind jedoch nur dann zur Erstellung dieser Angaben verpflichtet, wenn sich die Ein- oder Ausfuhren auf Zollanmeldungen beziehen, die unter die automatisierte zentrale Zollabwicklung fallen;
- i)
-
dem Bestimmungsmitgliedstaat bei der Einfuhr.
In Einfuhrdatensätzen, die keine Zollangaben über den Bestimmungsmitgliedstaat enthalten, verwenden die Mitgliedstaaten andere Angaben aus der Zollanmeldung, die sie für die Erstellung der Außenhandelsstatistiken nach Bestimmungsmitgliedstaat für relevant halten.
Wenn die nationalen statistischen Stellen keine direkten oder indirekten Angaben für die Zwecke der Erstellung erlangen können, geben sie die Geonomenklatur-Nummer „QV” an, sofern nach ihrer Auffassung der Bestimmungsmitgliedstaat ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden;
- j)
-
dem Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr bei der Ausfuhr.
In Ausfuhrdatensätzen, die keine Zollangaben über den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr enthalten, verwenden die nationalen statistischen Stellen andere Angaben aus der Zollanmeldung, die sie für die Erstellung der nach Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr aufgeschlüsselten Außenhandelsstatistiken für relevant halten.
Wenn die nationalen statistischen Stellen keine direkten oder indirekten Angaben für die Zwecke der Erstellung erlangen können, geben sie die Geonomenklatur-Nummer „QV” an, sofern nach ihrer Auffassung der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr ein anderer Mitgliedstaat ist als der, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden;
- k)
- dem Ursprungsland bei der Einfuhr;
- l)
- dem Versendungsland bei der Einfuhr;
- m)
- dem letzten bekannten Bestimmungsland bei der Ausfuhr;
- n)
- dem statistischen Verfahren;
- o)
- dem ein- oder zweistelligen Kode der Art des Geschäfts. In Datensätzen, die keine Zolldaten über die Art des Geschäfts enthalten, ist jedoch der Kode 0 als Einsteller anzugeben;
- p)
- dem Kode der Präferenzbehandlung bei der Einfuhr;
- q)
- dem Verkehrszweig an der Grenze;
- r)
- dem Verkehrszweig im Inland;
- s)
- dem Behälter.
(3) Die Statistiken enthalten Anpassungen für fehlende, verspätete oder unvollständige Datensätze. In den Anpassungen ist der statistische Wert, wenigstens aufgegliedert nach dem Partnerland, dem Warenkode auf der Ebene der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur und dem monatlichen Bezugszeitraum, anzugeben. Die Anpassungen beruhen auf einer vernünftigen und sachkundigen Bewertung oder auf wissenschaftlichen Methoden.
(4) Für Einzeltransaktionen unterhalb der statistischen Schwelle können die Mitgliedstaaten weniger ausführliche Angaben erstellen, als in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 vorgesehen sind. Jedoch ist der Kommission wenigstens der monatliche statistische Gesamtwert sowohl für die Einfuhren als auch für die Ausfuhren zu übermitteln.
(5) In die Statistiken sind auch solche Daten aufzunehmen, die in dem Mitgliedstaat, der die Statistik erstellt, der Geheimhaltung unterliegen. Die nationalen statistischen Stellen kennzeichnen die als geheim zu betrachtenden Daten so, dass wenigstens auf der Ebene der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur möglichst viele Angaben verbreitet werden können, sofern dabei die statistische Geheimhaltung gewährleistet ist.
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