Artikel 3 VO (EU) 2010/92

Qualitätsbewertung

(1) Gemäß den Qualitätskriterien in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 führt die Kommission (Eurostat) jährlich eine Qualitätsbewertung durch, die sich auf Qualitätsindikatoren und zuvor mit den nationalen statistischen Stellen vereinbarte Anforderungen stützt.

(2) Die Kommission (Eurostat) bereitet einen teilweise ausgefüllten Entwurf des Qualitätsberichts für jeden Mitgliedstaat vor. Die Entwürfe der Qualitätsberichte sind den Mitgliedstaaten bis zum 30. November des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres zuzusenden.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die von ihnen ausgefüllten Qualitätsberichte binnen acht Wochen nach Eingang der vorausgefüllten Entwürfe der Qualitätsberichte.

(4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten und Qualitätsberichte und erarbeitet für jeden Mitgliedstaat eine Qualitätsbewertung.

(5) Die Kommission (Eurostat) erarbeitet und verbreitet einen zusammenfassenden Qualitätsbericht über alle Mitgliedstaaten. Er enthält die wesentlichen Qualitätsindikatoren und die mittels der Qualitätsberichte erhobenen Angaben.

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