Artikel 2 VO (EU) 2010/920

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Kontoinhaber” :
eine Person, die im Rahmen des Registrierungssystems über ein Konto verfügt;
2. „Zentralverwalter” :
die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person;
3. „zuständige Behörde” :
die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);
4. „KP-Vertragspartei” :
eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls;
5. „Handelsplattform” :
jede Art von Börse zwecks Zusammenführung oder Erleichterung der Zusammenführung der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1), soweit es sich bei diesen Interessen um Zertifikate oder Kyoto-Einheiten handelt;
6. „Prüfer” :
eine Prüfstelle im Sinne von Anhang I Abschnitt 2 Nummer 5 Buchstabe m der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission(2);
7. „handelbare Einheiten der zugeteilten Menge” (Assigned Amount Units) oder „AAU” :
gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vergebene Einheiten;
8. „Kapitel-II-Zertifikate” :
gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergebene Zertifikate;
9. „Kapitel-III-Zertifikate” :
alle nicht gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG vergebenen Zertifikate;
10. „langfristige CER” oder „lCER” :
Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen von CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekten vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien am Ende des Anrechnungszeitraums (crediting period) für Emissionsreduktionen aus der Tätigkeit im Rahmen des CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts ablaufen, für die sie vergeben wurden;
11. „Gutschriften aus Senken” oder „RMU” :
gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls vergebene Einheiten;
12. „befristete CER” oder „tCER” :
Einheiten, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines CDM-Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts vergeben werden und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 am Ende des auf den Vergabezeitraum folgenden Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls ablaufen;
13. „Vorgang” :
ein automatisierter technischer Verfahrensschritt zur Ausführung einer ein Konto oder eine Einheit in einem Register betreffenden Aktion;
14. „Transaktion” :
ein Vorgang, der die Übertragung eines Zertifikats oder einer Kyoto-Einheit von einem Konto auf ein anderes Konto beinhaltet;
15. „Abgabe” :
die Anrechnung eines Zertifikats oder einer Kyoto-Einheit durch Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber auf die geprüften Emissionen der betreffenden Anlage bzw. des betreffenden Luftfahrzeugs;
16. „Löschung von Kyoto-Einheiten” :
der endgültige Entzug einer Kyoto-Einheit aus dem Handel durch den Inhaber der Einheit ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
17. „Löschung von Zertifikaten” :
der endgültige Entzug eines Zertifikats aus dem Handel durch den Inhaber des Zertifikats ohne Anrechnung auf die geprüften Emissionen;
18. „Ausbuchung” :
die Anrechnung einer Kyoto-Einheit durch eine Vertragspartei des Kyoto-Protokolls auf die von dieser Partei berichteten Emissionen;
19. „Geldwäsche” :
Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
20. „schwere Straftat” :
Handlung im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2005/60/EG;
21. „Terrorismusfinanzierung” :
Handlungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2005/60/EG;
22. „Registerverwalter” :
der Verwalter des Unionsregisters oder jedes anderen Registers im Rahmen des Kyoto-Protokolls;
23. „nationaler Verwalter” :
der gemäß Artikel 6 bezeichnete Rechtsträger, der im Namen eines Mitgliedstaats eine Serie von unter die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats fallenden Nutzerkonten im Unionsregister verwaltet;
24. „Kontoverwalter” :
der für einen bestimmten Kontotyp gemäß Anhang I Tabelle I-I Spalte 3 zuständige Verwalter;
25. „Geschäftsführer” :
die Personen, die effektiv das Tagesgeschäft einer juristischen Person führen;
26. „mitteleuropäische Zeit” :
mitteleuropäische Sommerzeit während der Sommerzeit im Sinne von Artikel 1, 2 und 3 der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)

ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(4)

ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 21.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.