Artikel 29 VO (EU) 2010/920

Geprüfte Emissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers

(1) Bevor die Daten über Jahresemissionen an das Unionsregister übermittelt werden, wählen Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber eine Prüfstelle, die bei dem für das betreffende Konto zuständigen nationalen Verwalter eingetragen ist. Ist ein Anlagenbetreiber oder ein Luftfahrzeugbetreiber auch Prüfstelle, so kann er sich nicht selbst wählen.

(2) Der nationale Verwalter gibt die Emissionsdaten für ein bestimmtes Jahr zwischen dem 1. Januar und dem 31. März des folgenden Jahres ein. Emissionsdaten einer Anlage können auch während eines Jahres für dieses Jahr eingegeben werden, wenn die Genehmigung der Anlage zur Emission von Treibhausgasen bereits abgelaufen ist. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters der Kontoinhaber oder die Prüfstelle (einschließlich jener zuständigen Behörden, die als Prüfstellen fungieren) für die Eingabe der Emissionsdaten innerhalb der oben gesetzten Frist zuständig ist.

(3) Daten über Jahresemissionen werden anhand des Formulars gemäß Anhang X übermittelt.

(4) Nach zufrieden stellender Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Berichts eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorangegangenen Jahr oder des Berichts eines Luftfahrzeugbetreibers über die Emissionen aus allen von ihm im vorangegangenen Jahr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten genehmigt die Prüfstelle oder die zuständige Behörde die geprüften Jahresemissionen.

(5) Gemäß Absatz 4 genehmigte Emissionen werden vom nationalen Verwalter oder von der zuständigen Behörde im Unionsregister als geprüft gekennzeichnet. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass anstelle des nationalen Verwalters die Prüfstelle die Emissionen im Unionsregister als geprüft kennzeichnet.

(6) Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers zu berichtigen, um Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien zu gewährleisten; die Berichtigung erfolgt durch Eingabe der korrigierten geprüften oder geschätzten Emissionen für die betreffende Anlage oder den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber und das betreffende Jahr ins Unionsregister.

(7) Sind für eine Anlage oder einen Luftfahrzeugbetreiber am 1. Mai eines Jahres keine geprüften Emissionen des Vorjahres erfasst oder haben sich die geprüften Emissionen als falsch erwiesen, so wird jeder ins Unionsregister eingetragene geschätzte Emissionsersatzwert so genau wie möglich nach den Kriterien berechnet, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt hat.

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