Artikel 30 VO (EU) 2010/920
Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen
(1) Sind am 1. April eines Jahres die geprüften Jahresemissionen einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers für das Vorjahr nicht im Unionsregister erfasst, so schaltet das Unionsregister das betreffende Anlagenbetreiberkonto oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status „gesperrt” .
(2) Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers für das betreffende Jahr ins Unionsregister eingetragen wurden, schaltet das Unionsregister das Konto auf den Status „offen” .
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