Artikel 31 VO (EU) 2010/920

Berechnung des Erfüllungsstatus

(1) Am 1. Mai jeden Jahres ermittelt das Unionsregister für jeden Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber mit offenem oder gesperrtem Anlagenbetreiber- bzw. Luftfahrzeugbetreiberkonto den Erfüllungsstatus für das Vorjahr, indem alle für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate, CER und ERU, abzüglich der Summe aller im laufenden Zeitraum bis zum und einschließlich des laufenden Jahres geprüften Emissionen und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, berechnet werden.

(2) Der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 ist gleich null, wenn der Erfüllungsstatus für das letzte Jahr der vorangegangenen Handelsperiode größer als null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres der vorangegangenen Handelsperiode, wenn dieser Wert kleiner oder gleich null ist.

(3) Das Unionsregister registriert den Erfüllungsstatus für jede Anlage und jeden Luftfahrzeugbetreiber und für jedes Jahr.

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