Artikel 32 VO (EU) 2010/920
Ausgeschlossene Luftfahrzeugbetreiberkonten
(1) Enthält das Unionsregister an dem Termin für die Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG für einen Luftfahrzeugbetreiber einen Eintrag gemäß Artikel 29 für die geprüften Emissionen des Vorjahres von gleich Null, so schaltet das Unionsregister das betreffende Luftfahrzeugbetreiberkonto auf den Status „ausgeschlossen” .
(2) Das Unionsregister schaltet das Konto auf den Status „offen” , wenn der Wert für die geprüften Emissionen für das Jahr vor dem laufenden Jahr nicht gleich Null beträgt.
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