Artikel 32a VO (EU) 2010/920
Ausführung von Übertragungen
(1) Für alle Transaktionen gemäß Kapitel VI, die nicht von einer Handelsplattform veranlasst werden, verlangt das Unionsregister eine Zweitkanal-Bestätigung (out-of-band confirmation), bevor die Transaktion initiiert werden kann. Eine Transaktion wird nur initiiert, soweit ein zusätzlicher Kontobevollmächtigter, dessen Zustimmung gemäß Artikel 19 Absatz 2 erforderlich ist, die Transaktion über einen Zweitkanal bestätigt hat.
(2) Für alle Übertragungen vom Zertifikaten und Kyoto-Einheiten gemäß den Artikeln 43 und 44 wird die Übertragung sofort initiiert, wenn sie montags bis einschließlich freitags, ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen in den Mitgliedstaaten, die beschließen, die Frist gemäß Absatz 3 in diesen Tagen auszusetzen, zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bestätigt wird. Außerhalb dieser Zeiten bestätigte Übertragungen werden am nächsten Tag, d. h. montags bis freitags, um 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit initiiert.
(3) Für alle Übertragungen von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten gemäß den Artikeln 43 und 44, ausgenommen Übertragungen von Händlerkonten auf ein Konto auf der Liste der Vertrauenskonten für dieses Konto, gilt zwischen der Initiierung und der Kommunikation der Übertragung zum Zwecke des endgültigen Abschlusses gemäß Artikel 70 eine Frist von 26 Stunden. Diese Frist wird samstags und sonntags zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ausgesetzt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Frist in einem bestimmten Jahr vorbehaltlich der Veröffentlichung dieses Beschlusses bis zum 1. Dezember des Vorjahres auch an gesetzlichen Feiertagen zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit auszusetzen.
(4) Hegt ein Kontobevollmächtigter den Verdacht, dass eine Übertragung mit betrügerischer Absicht initiiert wurde, so kann er beim nationalen Verwalter spätestens zwei Stunden vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 beantragen, dass die Übertragung in seinem Auftrag annulliert wird, bevor ihre Kommunikation zum Zwecke des endgültigen Abschlusses erfolgt. Der Kontoinhaber teilt der nach geltendem Staatsrecht zuständigen Durchsetzungsbehörde den mutmaßlichen Betrug nach dem Annullierungsantrag unverzüglich mit. Diese Mitteilung wird innerhalb von sieben Tagen an den nationalen Verwalter weitergeleitet.
(5) Bei Initiierung einer Übertragung gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten alle Kontobevollmächtigten eine Benachrichtigung über die vorgeschlagene Initiierung der Übertragung.
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