Artikel 37 VO (EU) 2010/920
Berichtigungen der nationalen Zuteilungstabellen
(1) Für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 nimmt der nationale Verwalter Berichtigungen an der nationalen Zuteilungstabelle im EUTL vor, ohne die Kommission im Voraus zu benachrichtigen, wenn folgende Bedingungen vorliegen:
- a)
- Ein neuer Marktteilnehmer hat eine Zuteilung erhalten;
- b)
- der Mitgliedstaat hat die Reserve durch Zukauf von Zertifikaten aufgestockt;
- c)
- die Emissionsgenehmigung einer Anlage ist abgelaufen, und auf dem Anlagenkonto noch nicht verbuchte Zuteilungen werden in die Reserve übertragen;
- d)
- eine Anlage wurde in zwei oder mehrere Anlagen aufgespalten;
- e)
- zwei oder mehrere Anlagen wurden zu einer Anlage zusammengeschlossen.
Diese Berichtigungen dürfen die insgesamt vergebene Menge Zertifikate, wie sie in der nationalen Zuteilungstabelle ausgewiesen ist, nicht verändern.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Berichtigungen ihrer nationalen Zuteilungstabelle, bei denen es sich nicht um Berichtigungen gemäß Absatz 1 handelt, zusammen mit den entsprechenden Berichtigungen ihrer nationalen Zuteilungstabellen im Voraus mit. Basiert die Berichtigung der nationalen Zuteilungstabelle auf dem der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan, der von der Kommission nicht gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt wurde bzw. für den die Kommission Änderungen akzeptiert hat, und ergibt sie sich aus präziseren Daten, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffende Berichtigung in die im EUTL erfasste nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.
(3) Im Anschluss an etwaige Berichtigungen gemäß Absatz 2, die nach der Vergabe bzw. Zuteilung von Zertifikaten vorgenommen wurden mit dem Ergebnis, dass sich die Gesamtmenge der Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 verringert, überträgt der nationale Verwalter die Zertifikate des vom Unionsregister vorgegebenen Typs in der vom Unionsregister vorgegebenen Menge auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate des betreffenden Verpflichtungszeitraums.
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