Artikel 38 VO (EU) 2010/920
Berichtigungen der Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate
(1) Der nationale Verwalter kann die entsprechenden Berichtigungen an der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL vornehmen, ohne die Kommission im Voraus zu benachrichtigen, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:
- a)
- Ein neuer Luftfahrzeugbetreiber hat seine Luftverkehrstätigkeit aufgenommen;
- b)
- ein Auktionator hat Kapitel-II-Zertifikate zur Auktion erhalten;
- c)
- ein Luftfahrzeugbetreiber wurde in zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetriebe aufgespalten;
- d)
- zwei oder mehrere Luftfahrzeugbetreiber haben sich zu einem einzigen Luftverkehrsunternehmen zusammengeschlossen.
(2) Diese Berichtigungen dürfen die Gesamtmenge der Kapitel-II-Zertifikate, wie sie in der Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate ausgewiesen ist, nicht verändern.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Berichtigung, ausgenommen Berichtigungen gemäß Absatz 1, ihrer gemäß Artikel 3e Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen Entscheidungen über die Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten, die zur Berichtigung einer von der Kommission oder von einem Mitgliedstaat irrtümlicherweise zu viel zugeteilten Menge Zertifikate erforderlich ist. Entspricht die Berichtigung der Richtlinie 2003/87/EG, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Zuteilungstabelle der EU für Luftverkehrszertifikate auf Basis dieser Entscheidung zu berichtigen und die Berichtigung im EUTL zu erfassen.
(4) Im Anschluss an etwaige Berichtigungen gemäß Absatz 2, die nach der Zuteilung der Kapitel-II-Zertifikate gemäß Artikel 41 vorgenommen wurden mit dem Ergebnis, dass sich die Gesamtmenge der Kapitel-II-Zertifikate für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 verringert, überträgt der nationale Verwalter die vom Zentralverwalter angegebene Anzahl Kapitel-II-Zertifikate auf das Löschungskonto der Union für Kapitel-II-Zertifikate des betreffenden Verpflichtungszeitraums.
(5) Soweit ein Zusammenschluss von Luftfahrzeugbetreibern Luftfahrzeugbetreiber betrifft, die von unterschiedlichen Mitgliedstaaten verwaltet werden, so wird die Berichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe d von dem nationalen Verwalter veranlasst, der für den Luftfahrzeugbetreiber, dessen Zuteilungsmenge in die Zuteilungsmenge eines anderen Luftfahrzeugbetreibers einfließen soll, zuständig ist. Bevor die Berichtigung vorgenommen wird, muss die Zustimmung des nationalen Verwalters eingeholt werden, der für den Luftfahrzeugbetreiber zuständig ist, dessen Zuteilungsmenge um die Zuteilungsmenge des fusionierten Luftfahrzeugbetreibers aufgestockt wird.
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