Artikel 39 VO (EU) 2010/920

Vergabe von Kapitel-III-Zertifikaten

(1) Nachdem die nationale Zuteilungstabelle im EUTL erfasst ist, führt der nationale Verwalter bis 28. Februar des ersten Jahres des Verpflichtungszeitraums 2008-2012 folgende Vorgänge aus:

a)
Er überträgt eine Menge AAU, die für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 vergeben wurde und die der Menge der auszugebenden Kapitel-III-Zertifikate entspricht, von einem Konto der KP-Vertragspartei auf das EHS-AAU-Depot-Konto;
b)
er gibt die in der nationalen Zuteilungstabelle ausgewiesene Gesamtmenge an Kapitel-III-Zertifikaten aus und verbucht sie in dem von ihm verwalteten nationalen Besitzkonto für Zertifikate im Unionsregister.

(2) Bevor die Vorgänge gemäß Absatz 1 ausgeführt werden, teilen die KP-Registerverwalter dem Zentralverwalter die Kontokennung des ausgewiesenen EHS-AAU-Hinterlegungskontos in ihrem KP-Register mit.

(3) Das Unionsregister teilt jedem Zertifikat bei der Vergabe gemäß Absatz 1 eine individuelle Einheitenkennung zu.

(4) Mitgliedstaaten ohne KP-Register führen die Vorgänge gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht aus.

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