Artikel 40 VO (EU) 2010/920
Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten
(1) Unbeschadet der Artikel 37 und 47 überträgt der nationale Verwalter bis 28. Februar jeden Jahres den Teil der Gesamtmenge der vergebenen Kapitel-III-Zertifikate, der der betreffenden Anlage für das betreffende Jahr entsprechend dem relevanten Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde, vom nationalen Besitzkonto für Zertifikate auf das betreffende offene Anlagenbetreiberkonto.
(2) Soweit dies im nationalen Zuteilungsplan des betreffenden Mitgliedstaats für eine Anlage vorgesehen ist, kann der nationale Verwalter diesen Teil auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr übertragen.
(3) Werden einer Anlage in der nationalen Zuteilungstabelle aufgrund von Berichtigungen gemäß Artikel 37 zusätzliche Kapitel-III-Zertifikate zugeteilt, so überträgt der nationale Verwalter die für das laufende Jahr zusätzlich zugeteilten Kapitel-III-Zertifikate zu dem Zeitpunkt, an dem er die Anweisung der zuständigen Behörde erhält, vom nationalen Besitzkonto für Zertifikate auf das betreffende offene Anlagenbetreiberkonto.
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