Artikel 41 VO (EU) 2010/920

Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten

(1) Nachdem die EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate im EUTL erfasst wurde, generiert der nationale Verwalter bis 28. Februar 2012 in jedem offenen Luftfahrzeugbetreiberkonto eine Menge Kapitel-II-Zertifikate, die der in der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für den Inhaber des betreffenden Kontos und das betreffende Jahr ausgewiesenen Zuteilungsmenge entspricht.

(2) Das Unionsregister teilt jedem Zertifikat bei seiner Generierung gemäß Absatz 1 eine individuelle Einheitenkennung zu.

(3) Werden einem Kontoinhaber in der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate aufgrund von Berichtigungen gemäß Artikel 38 zusätzliche Kapitel-II-Zertifikate zugeteilt, so generiert der nationale Verwalter auf Anweisung der zuständigen Behörde in jedem offenen Luftfahrzeugbetreiberkonto eine zusätzliche Menge Kapitel-II-Zertifikate, die der in der EU-Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate für den Inhaber des betreffenden Kontos und das laufende Jahr ausgewiesenen zusätzlichen Zuteilungsmenge entspricht.

(4) Ein ausgeschlossenes Luftfahrzeugbetreiberkonto, in dem keine Zertifikate gemäß Absatz 1 generiert werden, erhält diese Zertifikate auch nicht, wenn das Konto anschließend wieder auf den Status „offen” geschaltet wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.