Artikel 56 VO (EU) 2010/920

Verrechnung von Zertifikateübertragungen

(1) Nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums 2008-2012 werden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 angewendet, um sicherzustellen, dass nach Übertragungen von Kapitel-III-Zertifikaten zwischen Konten, die von den nationalen Verwaltern unterschiedlicher Mitgliedstaaten verwaltet werden, eine entsprechende Menge Kyoto-Einheiten zwischen KP-Registern übertragen wird.

(2) Am ersten Arbeitstag nach dem 1. Juni 2013 bzw. an dem Tag, an dem alle Änderungen des Depot-Minimums aufgrund der Berichtigung von Zertifikaten nach unten gemäß Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a abgeschlossen sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, berechnet der Zentralverwalter für jeden Mitgliedstaat einen Verrechnungswert und benachrichtigt die nationalen Verwalter entsprechend.

(3) Im Falle von Mitgliedstaaten mit KP-Registern entspricht der Verrechnungswert

a)
dem Depot-Minimum am 1. Juni, abzüglich
b)
der Gesamtmenge an Kapitel-III-Zertifikaten, die von Anlagenbetreibern, die für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 in die Zuständigkeit des nationalen Verwalters des betreffenden Mitgliedstaats fallen, abgegeben wurden.

(4) Im Falle von Mitgliedstaaten ohne KP-Register entspricht der Verrechnungswert dem gemäß Artikel 53 berechneten Gateway-Wert am 1. Juni 2013.

(5) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 überträgt der Verwalter jedes KP-Registers, dessen Mitgliedstaat einen positiven Verrechnungswert verzeichnet, eine dem Verrechnungswert entsprechende Menge AAU auf das zentrale EHS-Clearing-Konto im Unionsregister. Im Falle von Mitgliedstaaten ohne KP-Register nimmt der Zentralverwalter diese Übertragung vom Gateway-Depot-Konto des Mitgliedstaats ohne KP-Register aus vor.

(6) Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss der Übertragungen gemäß Absatz 5 überträgt der Zentralverwalter vom zentralen EHS-Clearing-Konto im Unionsregister auf ein Konto der KP-Vertragspartei im KP-Register jedes Mitgliedstaats, das einen negativen Verrechnungswert verzeichnet, eine Menge AAU, die dem positiven Äquivalent des Verrechnungswertes entspricht. Im Falle von Mitgliedstaaten ohne KP-Register wird diese Menge auf das Gateway-Depot-Konto übertragen.

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