Artikel 55 VO (EU) 2010/920

Löschung von Kyoto-Einheiten in Höhe der Löschung von Kapitel-III-Zertifikaten

(1) Bis zum 5. Mai 2013 und jedes folgenden Jahres übertragen die Verwalter von KP-Registern eine Menge AAU, ERU oder CER, ausgenommen lCER oder tCER, auf das Löschungskonto im Unionsregister. Die übertragene Menge entspricht der Menge Kapitel-III-Zertifikate, die gemäß Artikel 49 aus von den jeweiligen Mitgliedstaaten verwalteten Nutzerkonten zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des laufenden Jahres gelöscht wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Registerverwalter nicht verpflichtet, auf das Löschungskonto im Unionsregister AAU, ERU oder CER in Höhe gelöschter Mengen zu übertragen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Die Löschung wurde in einem Konto ausgeführt, das von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet wird;
b)
die Löschung erfolgte nach dem 30. April des auf das letzte Jahr des Verpflichtungszeitraums folgenden Jahres.

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