Artikel 54 VO (EU) 2010/920

Übertragung von AAU in Höhe der Abgaben von Kapitel-III-Zertifikaten durch Luftfahrzeugbetreiber

(1) Bis zum 5. Mai 2013 und jedes folgenden Jahres übertragen die Verwalter von KP-Registern von Mitgliedstaaten mit KP-Registern eine Menge AAU auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister, die der Menge von Kapitel-III-Zertifikaten entspricht, die von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 46 zwischen dem 1. Mai des Vorjahres und dem 30. April des laufenden Jahres für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegeben wurden.

(2) Bis zum 1. Juli 2013 bzw. bei Abschluss des Verrechnungsvorgangs gemäß Artikel 56, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, überträgt der Zentralverwalter vom Gateway-Depot-Konto eines Mitgliedstaats ohne KP-Register auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister eine Menge Kyoto-Einheiten, die der kleineren der folgenden Mengen entspricht:

a)
Gesamtmenge von Kapitel-III-Zertifikaten, die von Luftfahrzeugbetreiberkonten, die von dem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet werden, abgegeben wurden;
b)
Gesamtmenge der im Gateway-Konto verbuchten Einheiten.

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