Artikel 53 VO (EU) 2010/920
Gateway-Wert und Gateway-Depot-Konto
(1) Das EUTL trägt für jeden Mitgliedstaat ohne KP-Register einen Gateway-Wert ein.
(2) Nachdem Kapitel-III-Zertifikate von einem Nutzerkonto, das von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet wird, auf ein von einem anderen Mitgliedstaat verwaltetes Nutzerkonto übertragen wurden, erhöht das EUTL den Gateway-Wert in Höhe der Menge der übertragenen Kapitel-III-Zertifikate.
(3) Das EUTL kürzt den Gateway-Wert, nachdem Kapitel-III-Zertifikate von einem von einem Mitgliedstaat verwalteten Nutzerkonto auf ein von dem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltetes Nutzerkonto übertragen wurden, wobei die Kürzungsmenge der Menge der übertragenen Kapitel-III-Zertifikate entspricht.
(4) Das EUTL gestattet keine Übertragung von Kapitel-III-Zertifikaten von Konten, die von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet werden, die dazu führen würde, dass der Gateway-Wert größer als die Menge der Kyoto-Einheiten ist, die im Gateway-Depot-Konto des betreffenden Mitgliedstaats gehalten werden.
(5) Bis 1. Juli 2013 bzw. bis zum Abschluss der Verrechnung gemäß Artikel 56, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, gestattet das EUTL keine Übertragung von Kyoto-Einheiten vom Gateway-Depot-Konto eines Mitgliedstaats ohne KP-Register, die dazu führen würde, dass die im Gateway-Depot-Konto dieses Mitgliedstaats gehaltene Menge kleiner als der Gateway-Wert ist.
(6) Nach dem 1. Juli 2013 bzw. nach dem Abschluss der Verrechnung gemäß Artikel 56, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, stellt der Zentralverwalter den Gateway-Wert wieder auf null ein und leert das Gateway-Depot-Konto, indem er in nachstehender Reihenfolge folgende Übertragungen vornimmt:
- a)
- Übertragungen gemäß Artikel 54 Absatz 2;
- b)
- Übertragungen auf das EHS-AAU-Depot-Konto des Mitgliedstaats, der den Gateway nutzt, und zwar maximal in Höhe der Menge, die erforderlich ist, um sicherzustellen, dass alle Kapitel-III-Zertifikate gemäß Artikel 57 in nachfolgende Verpflichtungszeiträume übertragen werden;
- c)
- Übertragungen auf das Konto der Europäischen Union als KP-Vertragspartei, und zwar maximal in Höhe der Menge etwaiger früherer Übertragungen von diesem Konto auf das Gateway-Depot-Konto;
- d)
- Übertragungen vom KP-Konto der Vertragspartei des Mitgliedstaats, der das Gateway-Depot-Konto nutzt.
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