Artikel 52 VO (EU) 2010/920

Depot-Minimum auf dem EHS-AAU-Depot-Konto

(1) Das EUTL registriert für jeden Mitgliedstaat ein Depot-Minimum. Im Falle von Mitgliedstaaten mit KP-Registern verhindert das EUTL Übertragungen von Kyoto-Einheiten aus dem EHS-AAU-Depot-Konto dieser Staaten, die dazu führen würden, dass auf dem EHS-AAU-Depot-Konto Kyoto-Einheiten in einer Menge gehalten werden, die kleiner als das Depot-Minimum ist. Bei Mitgliedstaaten ohne KP-Register ist das Depot-Minimum ein für den Verrechnungsvorgang genutzter Wert.

(2) Nachdem gemäß Artikel 39 Kapitel-III-Zertifikate vergeben wurden, ergänzt das EUTL das Depot-Minimum um eine Menge in Höhe der vergebenen Kapitel-III-Zertifikate.

(3) Das EUTL kürzt das Depot-Minimum umgehend, sobald

a)
infolge einer Berichtigung von gemäß Artikel 37 Absatz 3 zugeteilten Kapitel-III-Zertifikaten nach unten Kapitel-III-Zertifikate auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate übertragen wurden, wobei die Kürzungsmenge der Menge der übertragenen Kapitel-III-Zertifikate entspricht;
b)
Kyoto-Einheiten in Höhe der Abgaben von Kapitel-III-Zertifikaten durch Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 54 auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr übertragen wurden, wobei die Kürzungsmenge der übertragenen Menge entspricht;
c)
Kyoto-Einheiten in Höhe der Menge gemäß Artikel 55 Absatz 1 gelöschter Kapitel-III-Zertifikate gelöscht wurden, wobei die Kürzungsmenge der gelöschten Menge entspricht;
d)
Zertifikate gemäß Artikel 55 Absatz 2 gelöscht wurden, wobei die Kürzungsmenge der gelöschten Menge entspricht.

(4) Im Anschluss an die Verrechnungstransaktionen gemäß Artikel 56 kürzt der Zentralverwalter das im EUTL eingetragene Depot-Minimum. Diese Kürzung entspricht der Gesamtmenge der Kapitel-III-Zertifikate, die von Anlagenbetreiberkonten, die von dem nationalen Verwalter des betreffenden Mitgliedstaats für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 verwaltet werden, abgegeben wurden, zuzüglich des gemäß Artikel 56 Absatz 3 berechneten Verrechnungswertes.

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