Artikel 51 VO (EU) 2010/920

Rückgängigmachung abgeschlossener Vorgänge, die irrtümlicherweise initiiert wurden

(1) Haben ein Kontoinhaber oder ein Registerverwalter im Namen des Kontoinhabers versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 2 veranlasst, so kann der Kontoinhaber beim Verwalter seines Kontos schriftlich beantragen, dass die abgeschlossene Transaktion rückgängig gemacht wird. Der Antrag muss von dem (den) Kontobevollmächtigten des Kontoinhabers unterzeichnet werden, der (die) berechtigt ist (sind), den Typ Transaktion, die rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen, und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschluss des Vorgangs abgesendet werden. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise oder versehentlich veranlasst wurde.

(2) Kontoinhaber können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:

a)
Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten;
b)
Zuteilung von Kapitel-II-Zertifikaten;
c)
Abgabe von Zertifikaten;
d)
Abgabe von CER und ERU;
e)
Löschung von Zertifikaten;
f)
Löschung von Kyoto-Einheiten.

(3) Stellt der Kontoverwalter fest, dass der Antrag die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, und stimmt er dem Antrag zu, so kann er vorschlagen, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht wird.

(4) Das Unionsregister akzeptiert den Vorschlag für die Rückgängigmachung, sperrt die Einheiten, die zurückübertragen werden sollen, und leitet den Vorschlag an den Zentralverwalter weiter, sofern die folgenden Bedingungen insgesamt erfüllt sind:

a)
Der Abschluss der rückgängig zu machenden Transaktion liegt nicht mehr als 30 Arbeitstage vor dem Vorschlag des Kontoverwalters gemäß Absatz 3 zurück, außer im Falle der Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten und Kapitel-II-Zertifikaten;
b)
kein Anlagenbetreiber würde aufgrund der Rückgängigmachung seiner Erfüllungspflicht für ein vorangegangenes Jahr nicht nachkommen;
c)
auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion sind Menge und Typ der Einheiten, die von der Transaktion betroffen waren, noch verbucht;
d)
der in Artikel 52 vorgesehene Abzug vom Depot-Minimum, der nach bestimmten Übertragungen vorzunehmen ist, ist im Falle der rückgängig zu machenden Transaktion noch nicht erfolgt;
e)
die rückgängig zu machende Zuteilung von Kapitel-III-Zertifikaten erfolgte nach dem Ablaufdatum der Emissionsgenehmigung der Anlage.

(5) Der Zentralverwalter stimmt dem Vorschlag innerhalb von zehn Arbeitstagen zu. Soweit die rückgängig zu machende Transaktion Übertragungen von Kyoto-Einheiten von einem KP-Register in ein anderes KP-Register betrifft, wird diese Zustimmung nur erteilt, wenn der ITL-Verwalter die Rückgängigmachung der Transaktion im ITL gebilligt hat.

(6) Das Unionsregister kann die Rückgängigmachung mit unterschiedlichen Einheiten desselben Einheitentyps durchführen, die auf dem Zielkonto der rückgängig zu machenden Transaktion verbucht sind.

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