Artikel 50 VO (EU) 2010/920

Löschung von Kyoto-Einheiten

Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht das Unionsregister in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten, indem ein bestimmter Typ und eine bestimmte Anzahl Kyoto-Einheiten von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto für Kyoto-Einheiten des KP-Registers des Kontoverwalters oder das Löschungskonto für Kyoto-Einheiten des Unionsregisters übertragen wird.

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