Artikel 49 VO (EU) 2010/920

Löschung von Zertifikaten

(1) Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht das Unionsregister in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate, indem

a)
eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto der Union für Zertifikate übertragen wird und
b)
die Zahl der übertragenen Zertifikate für das laufende Jahr als gelöscht eingetragen wird.

(2) Gelöschte Zertifikate sind keine abgegebenen Zertifikate und dürfen nicht als solche auf Emissionen angerechnet und eingetragen werden.

(3) Das Unionsregister lehnt den Antrag auf Löschung von Zertifikaten ab, wenn die Löschung von einem Konto ausgeht, das von einem Mitgliedstaat ohne KP-Register verwaltet wird, und dazu führen würde, dass das für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 52 berechnete Depot-Minimum kleiner als der für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 53 berechnete Gateway-Wert ist.

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