Artikel 48 VO (EU) 2010/920

Abgabe von CER und ERU

(1) Anlagenbetreiber geben CER und ERU gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG für eine Anlage ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

a)
eine bestimmte Anzahl CER oder ERU für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 von dem betreffenden Anlagenbetreiberkonto

i)
im Falle von Konten, die von Mitgliedstaaten mit KP-Register verwaltet werden: auf das Konto der KP-Vertragspartei des Verwaltungsmitgliedstaats zu übertragen;
ii)
im Falle von Konten, die von Mitgliedstaaten ohne KP-Register verwaltet werden: auf das Löschungskonto des Unionsregisters zu übertragen;

b)
die Zahl und den Typ der für die Emissionen der betreffenden Anlage im laufenden Verpflichtungszeitraum übertragenen CER und ERU als abgegeben einzutragen.

(2) Luftfahrzeugbetreiber geben ERU und CER gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG ab, indem sie dem Unionsregister vorschlagen,

a)
eine bestimmte Anzahl CER oder ERU für den Verpflichtungszeitraum 2008-2012 von dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiberkonto auf das separate Abgabekonto für den Luftverkehr im Unionsregister zu übertragen;
b)
die Zahl der übertragenen CER und ERU als in Bezug auf die Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers im laufenden Verpflichtungszeitraum abgegeben einzutragen.

(3) Das Unionsregister gestattet nur Abgaben von CER und ERU

a)
bis zu der von dem für ein Anlagenkonto zuständigen nationalen Verwalter festgesetzten Höchstmenge im Falle von Anlagenbetreibern;
b)
für 2012: in Höhe von bis zu 15 % der Anzahl Zertifikate, die gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG abgegeben werden müssen, im Falle von Luftfahrzeugbetreibern.

(4) Das Unionsregister lehnt Anträge auf Abgabe von CER und ERU ab, die über die Höchstmenge CER und ERU, die von Anlagenbetreibern eines Mitgliedstaats gemäß dem nationalen Zuteilungsplan dieses Mitgliedstaats abgegeben werden können, hinausgehen würden.

(5) Das Unionsregister lehnt Anträge auf Abgabe von CER oder ERU ab, die gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG im EHS nicht verwendet werden dürfen.

(6) Einmal abgegebene CER oder ERU dürfen weder erneut abgegeben noch auf ein Betreiber- oder Personenkonto im EU-EHS übertragen werden.

(7) Das Unionsregister ist so voreingestellt, dass automatisch sichergestellt wird, dass Kontoinhaber im Rahmen der Artikel 46 und 48 keine Einheiten in falsche Konten abgeben können.

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