ANHANG IV VO (EU) 2010/920
Dem nationalen Verwalter mitzuteilende Angaben über Personenkonten und Handelsplattformkonten
- 1.
- Die Angaben gemäß Tabelle III-I. (Die Kontokennung und der aus alphanumerischen Zeichen bestehende Kontoname dürfen nur einmal im Register vorkommen.)
- 2.
- Der Nachweis, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist (gilt nicht für Luftfahrzeugbetreiber).
- 3.
- Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person, wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
- a)
- Personalausweis, von einem Staat ausgestellt, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist;
- b)
- Pass.
- 4.
- Eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Anschrift am ständigen Wohnsitz des Kontoinhabers (im Falle einer natürlichen Person), wobei es sich um eine Abschrift handeln kann:
- a)
- Der gemäß Nummer 3 vorgelegte Ausweis, sofern daraus die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
- b)
- jedes andere von einer Regierung ausgestellte Ausweisdokument, aus dem die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht;
- c)
- sofern das Land des ständigen Wohnsitzes keine Ausweispapiere ausstellt, aus denen die Anschrift am ständigen Wohnsitz hervorgeht: eine Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der benannten Person bestätigt;
- d)
- jedes andere Dokument, das in dem Mitgliedstaat des Kontoverwalters üblicherweise als Nachweis des ständigen Wohnsitzes der benannten Person akzeptiert wird.
- 5.
- Die folgenden Dokumente, soweit die Kontoeröffnung von einer juristischen Person beantragt wird:
- a)
- eine Abschrift der Gründungsurkunden der juristischen Person und eine Abschrift des Eintragungsnachweises der juristischen Person;
- b)
- die Bankangaben;
- c)
- eine Bestätigung der MwSt.-Nummer;
- d)
- Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG;
- e)
- eine Liste der Geschäftsführer;
- f)
- eine Abschrift des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanzen oder — soweit keine geprüften Bilanzen vorliegen — eine Abschrift der Bilanzen mit Stempel der Steuerbehörde oder des Finanzdirektors.
- 6.
- Dokumente zum Nachweis der Anschrift am Geschäftssitz des Kontoinhabers (im Falle einer juristischen Person), sofern diese aus den gemäß Nummer 5 vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht.
- 7.
- Das polizeiliche Führungszeugnis der die Kontoeröffnung beantragenden natürlichen Person oder — im Falle einer juristischen Person — von deren Geschäftsführern.
- 8.
- Jede Abschrift eines Dokuments, das im Rahmen dieses Anhangs als Nachweisdokument vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift von einem Notar oder einer vom nationalen Verwalter bezeichneten anderen Person mit ähnlicher Funktion beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Mitgliedstaats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Geltungsdatum liegen.
- 9.
- Der Kontoverwalter kann verlangen, dass die Dokumente von einer beglaubigten Übersetzung in einer vom Verwalter bestimmten Sprache begleitet sind.
- 10.
- Anstatt in Papierform kann der Kontoverwalter die gemäß diesem Anhang beizubringenden Belege auch in elektronischer Form prüfen.
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