ANHANG V VO (EU) 2010/920
Dem nationalen Verwalter vorzulegende zusätzliche Informationen über Handelsplattformkonten
- 1.
- Eine unterzeichnete Erklärung der zuständigen Finanzbehörde des Mitgliedstaats des das Konto eröffnenden Verwalters, aus der hervorgeht, dass die Person, die die Kontoeröffnung beantragt, von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist als
- a)
- geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in geänderter Fassung;
- b)
- ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in geänderter Fassung;
- c)
- eine andere Börse, bei der es sich um ein von einem Marktteilnehmer betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales Handelssystem handelt, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten innerhalb des Systems zusammenführt oder eine solche Zusammenführung erleichtert, einschließlich Verrechnungs- oder Abrechnungsstellen, die für die Bezahlung und Aushändigung von Zertifikaten und die Verwaltung von Sicherheitsdiensten für die betreffenden geregelten Märkte oder multilateralen Handelssysteme zuständig sind, oder jede andere Klimabörse.
Dem nationalen Verwalter vorzulegende zusätzliche Informationen über Prüferkonten
- 2.
- Ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die die Kontoeröffnung beantragende Person in dem Mitgliedstaat des Verwalters, bei dem die Kontoeröffnung beantragt wird, als Prüfer akkreditiert ist.
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