Artikel 1 VO (EU) 2010/945
Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2011 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I der vorliegenden Verordnung durchgeführt.
Die Verwendung von Getreide als Zahlung für die auf dem Markt beschafften Reiserzeugnisse wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt.
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