Präambel VO (EU) 2010/945
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union(3) beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2011 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung seines Teils des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisarten festgelegt.
- (2)
- Die an dem Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2011 interessierten Mitgliedstaaten haben der Kommission die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 mitgeteilt.
- (3)
- Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.
- (4)
- In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Da die derzeitigen Butterbestände der Interventionsstellen für die Zuteilungen nicht ausreichen, sind Beteiligungen festzusetzen, die Käufe auf dem Markt ermöglichen, die für die Durchführung des Programms für das Haushaltsjahr 2011 erforderlich sind.
- (5)
- Steht aus Interventionsbeständen kein Reis zur Verfügung, so kann die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 die Entnahme von Getreide aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafftem Reis bzw. beschafften Reiserzeugnissen genehmigen. Da derzeit kein Reis aus Interventionsbeständen zur Verfügung steht, sollte dementsprechend die Entnahme von Getreide aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von auf dem Markt beschafften Reiserzeugnissen genehmigt werden.
- (6)
- Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Dementsprechend sollten die für die Durchführung des Programms 2011 erforderlichen innergemeinschaftlichen Transfers unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt werden.
- (7)
- Angesichts der Situation auf dem Getreidemarkt und im Hinblick auf eine wirksame und fristgerechte Verwaltung der Getreideinterventionsbestände durch die Kommission ist es im Fall von innergemeinschaftlichen Transfers angebracht, dass die Abgangsmitgliedstaaten der Kommission umgehend die von jeder Getreideart im Besitz der Interventionsstellen ihres jeweiligen Hoheitsgebiets befindlichen Mengen mitteilen, die sie für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2011 vorsehen.
- (8)
- Angesichts der Komplexität der Durchführung des Verteilungsprogramms 2011, die innergemeinschaftliche Transfers in großem Umfang erfordert, sollte die in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 vorgesehene Marge von 5 % angehoben werden.
- (9)
- Damit die Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen nicht zu einem ungünstigen Zeitpunkt während des Jahres auf den Markt gelangen, sollte der Zeitraum gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010, in dem die Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden dürfen, verkürzt werden.
- (10)
- Angesichts der großen Erzeugnismengen, die aus den Interventionsbeständen zu entnehmen sind, und des großen Volumens der innergemeinschaftlichen Transfers ist es angebracht, von der in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 auf 60 Tage festgesetzten Frist für die Auslagerung der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen abzuweichen.
- (11)
- Angesichts der derzeitigen Marktlage im Getreidesektor, die durch ein hohes Preisniveau gekennzeichnet ist, sollte die Sicherheit, die der Zuschlagsempfänger für die Getreidelieferung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 zu leisten hat, zur Sicherstellung der finanziellen Interessen der Union angehoben werden.
- (12)
- Es empfiehlt sich, bei der Durchführung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.
- (13)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten Organisationen angehört, die mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertraut sind.
- (14)
- Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.
- (3)
ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9.
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