Artikel 4 VO (EU) 2010/945

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen Butter und Magermilchpulver im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 2011 aus den Interventionsbeständen ausgelagert werden. Die Ausgaben, die durch die weitere Interventionslagerhaltung der zugewiesenen Mengen Butter und Magermilchpulver zwischen dem 30. September und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auslagerung aus den Interventionsbeständen entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedstaats, dem die Erzeugnisse im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 zugewiesen wurden.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für Beteiligungen von 500 Tonnen oder weniger.

Im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 findet die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 auf 60 Tage festgesetzte Frist für die Auslagerung der Erzeugnisse im Falle von Butter und Magermilchpulver keine Anwendung.

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