Artikel 5 VO (EU) 2010/945
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 müssen im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 70 % der Getreidebestände der Interventionsstellen vor dem 1. Juni 2011 ausgelagert werden.
Im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 findet die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 auf 60 Tage festgesetzte Frist für die Auslagerung der Erzeugnisse im Falle von Getreide keine Anwendung.
Im Rahmen des Verteilungsprogramms 2011 finden Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 auf folgende in Finnland eingelagerte Getreidemengen keine Anwendung:
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12856 Tonnen, die Italien zugewiesen wurden, und
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306 Tonnen, die Slowenien zugewiesen wurden.
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