Artikel 13 VO (EU) 2010/961
Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Genehmigung für eine Investition durch die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Transaktionen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die iranische Person, Organisation oder Einrichtung hat sich verpflichtet, hinsichtlich der betreffenden Güter oder Technologien geeignete Endverwendergarantien anzuwenden,
- b)
- Iran hat sich verpflichtet, die betreffenden Güter oder Technologien nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden, und
- c)
- der Sanktionsausschuss – in Fällen, in denen es um eine Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung geht, die an der Herstellung von in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt ist – hat zuvor im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.
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