Artikel 13 VO (EU) 2010/961

Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Genehmigung für eine Investition durch die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Transaktionen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen erteilen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die iranische Person, Organisation oder Einrichtung hat sich verpflichtet, hinsichtlich der betreffenden Güter oder Technologien geeignete Endverwendergarantien anzuwenden,
b)
Iran hat sich verpflichtet, die betreffenden Güter oder Technologien nicht für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen zu verwenden, und
c)
der Sanktionsausschuss – in Fällen, in denen es um eine Investition in eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung geht, die an der Herstellung von in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführten Gütern oder Technologien beteiligt ist – hat zuvor im Einzelfall festgestellt, dass die Transaktion eindeutig nicht zur Entwicklung von Technologien, die die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würde.

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