Artikel 14 VO (EU) 2010/961

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für die Gewährung eines Darlehens oder eines Kredits oder den Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Transaktion ist aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrags, die bzw. der vor dem 26. Juli 2010 geschlossen wurde, erforderlich, und
b)
die zuständige Behörde ist über die Vereinbarung oder den Vertrag mindestens 20 Arbeitstage im voraus unterrichtet worden.

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