Artikel 15 VO (EU) 2010/961

Es ist verboten,

a)
durch Abschluss einer Vereinbarung oder auf sonstige Weise zu akzeptieren oder zu genehmigen, dass eine oder mehrere iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen einem Unternehmen, das eine der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausübt, ein Darlehen oder einen Kredit gewähren, eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen erwerben bzw. ausweiten oder ein Joint Venture mit einem solchen Unternehmen gründen:

i)
Abbau von Uran,
ii)
Anreicherung von Uran und Wiederaufbereitung von Uran,
iii)
Herstellung von Gütern oder Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes aufgeführt sind;

b)
wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.