Artikel 16 VO (EU) 2010/961
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang VII werden die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der Resolution 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrates , Nummer 7 der Resolution 1803 (2008) des VN-Sicherheitsrates oder Nummer 11, 12 oder 19 der Resolution 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrates benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.
(2) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang VIII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang VIII werden die nicht in Anhang VII erfassten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates
- a)
- an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung verbotener Güter und Technologien, oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung stehen – auch durch unerlaubte Mittel – oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;
- b)
- natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die einer in der Liste geführten Person, Organisation oder Einrichtung bei der Umgehung oder Verletzung dieser Verordnung, des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates oder der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des VN-Sicherheitsrates Nationen behilflich waren;
- c)
- führende Mitglieder des Korps der Islamischen Revolutionsgarden oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Korps der Islamischen Revolutionsgarden oder eines oder mehrerer seiner führenden Mitglieder stehen;
- d)
- juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen.
Gemäß der Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Einrichtungen einzufrieren, ist es verboten, Schiffe, die im Eigentum der IRISL oder dieser Einrichtungen stehen bzw. von dieser oder diesen gechartert sind, in Häfen der Mitgliedstaaten zu laden und zu löschen. Dieses Verbot steht der Ausführung eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen Vertrags nicht entgegen.
Die Verpflichtung, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der IRISL und der im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden benannten Einrichtungen einzufrieren, erfordert nicht die Beschlagnahme oder das Festhalten von Schiffen, die im Eigentum dieser Einrichtungen stehen, oder der Ladung dieser Schiffe, sofern diese Ladung Dritten gehört, und auch nicht das Festhalten der von ihnen unter Vertrag genommenen Mannschaft.
(3) Den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(4) Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(5) Die Anhänge VII und VIII enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs VII vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.
(6) Die Anhänge VII und VIII enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind, wie sie hinsichtlich des Anhangs VII vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Sitz umfassen. Anhang VII enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
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