Artikel 18 VO (EU) 2010/961
Schuldet eine in Anhang VII oder VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 16 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass
- i)
- die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang VII oder VIII aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen,
- ii)
- der Vertrag, die Vereinbarung oder die Verpflichtung nicht dazu beiträgt, die in den Anhängen I, II, III und VI aufgeführten Güter und Technologien herzustellen, zu verkaufen, zu erwerben, weiterzugeben, auszuführen, einzuführen, zu befördern oder zu verwenden, und
- iii)
- die Zahlung nicht gegen Artikel 16 Absatz 3 verstößt;
- b)
- im Falle des Artikels 16 Absatz 1 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dieser Notifizierung Einwände dagegen erhoben und
- c)
- im Falle des Artikels 16 Absatz 2 hat der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert.
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