Artikel 19 VO (EU) 2010/961
(1) Abweichend von Artikel 16 können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
- i)
- für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang VII oder VIII aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,
- ii)
- ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen, oder
- iii)
- ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, und
- b)
- falls die Genehmigung eine in Anhang VII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft: der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, dem Sanktionsausschuss notifiziert, und dieser hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Notifikation Einwände dagegen erhoben.
(2) Abweichend von Artikel 16 können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für außerordentliche Ausgaben oder für die Bezahlung oder die Weitergabe von Gütern, die für einen Leichtwasserreaktor in Iran bestimmt sind, mit dessen Bau vor Dezember 2006 begonnen wurde, oder für die in Artikel 6 Buchstaben b und c genannten Güter erforderlich sind, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- falls die Genehmigung eine in Anhang VII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung dem Sanktionsausschuss notifiziert und dieser sie gebilligt hat;
- b)
- falls die Genehmigung eine in Anhang VIII aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung betrifft, die zuständige Behörde die Gründe, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung.
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