Artikel 19a VO (EU) 2010/961

(1) Die Verbote gemäß Artikel 16 gelten nicht für

a)
i)
einen Transfer von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind und eingefroren wurden, oder
ii)
einen Transfer von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an oder über die Zentralbank Irans, wenn der Transfer mit einer Zahlung seitens einer nicht in Anhang VII oder VIII aufgeführten Person oder Organisation im Zusammenhang steht, die in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist,

sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine andere in Anhang VII oder VIII aufgeführten Person oder Organisation geht; oder

b)
einen Transfer eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen durch oder über die Zentralbank Irans, um der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Finanzinstituten liquide Mittel für die Finanzierung von Handelsgeschäften bereitzustellen, sofern der Transfer von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurde.

(2) Die Verbote gemäß Artikel 16 hindern die Bank Tejarat nicht daran, während eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung aus Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die nach dem Tag ihrer Benennung eingegangen sind oder eingefroren wurden, zu tätigen oder nach dem Tag ihrer Benennung eine Zahlung zu erhalten, sofern

a)
diese Zahlung in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag zu leisten ist und
b)
die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Einzelfallbasis festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Anhang VII oder VIII aufgeführte Person oder Organisation geht.

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