Artikel 20 VO (EU) 2010/961
(1) Artikel 16 Absatz 3 hindert die Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
(2) Artikel 16 Absatz 3 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von
- a)
- Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder
- b)
- Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 16 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt wurde, geschlossen bzw. übernommen wurden,
sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 16 Absätzen 1 oder 2 eingefroren werden.
(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er die in Artikel 21 genannten Geldtransfers.
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