Artikel 21 VO (EU) 2010/961
(1) Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung oder von einer solchen werden folgendermaßen abgewickelt:
- a)
- Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke werden ohne vorherige Genehmigung abgewickelt. Diese Transfers werden den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuvor in schriftlicher Form gemeldet, wenn sie einen Betrag von 10000 EUR oder eine entsprechende Summe übersteigen;
- b)
- sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 40000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Diese Transfers werden den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuvor in schriftlicher Form gemeldet, wenn sie einen Betrag von 10000 EUR oder eine entsprechende Summe übersteigen;
- c)
- alle anderen Transfers ab einem Betrag von 40000 EUR oder einer entsprechenden Summe erfordern die vorherige Genehmigung der auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird.
(3) Meldungen und Anträge auf Genehmigung in Bezug auf Geldtransfers an eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung werden vom oder im Namen des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers, wie in Artikel 1 Buchstabe r genannt, an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem die ursprüngliche Anweisung zur Ausführung des Transfers erteilt wurde.
Meldungen und Anträge auf Genehmigung in Bezug auf Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung werden vom oder im Namen des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten, wie in Artikel 1 Buchstabe r genannt, an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Begünstigte seinen Wohnsitz hat oder der Zahlungsverkehrsdienstleister niedergelassen ist.
Falls der Zahlungsverkehrsdienstleister des Auftraggebers oder des Begünstigten nicht unter Artikel 39 fällt, werden Meldungen und Anträge auf Genehmigung seitens des Auftraggebers oder des Begünstigten an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gerichtet, in dem der Auftraggeber oder der Begünstigte seinen Wohnsitz hat.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c erteilen die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Genehmigung für einen Geldtransfer mit einem Wert von 40000 EUR oder mehr unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen, es sei denn, sie haben hinreichende Gründe für die Feststellung, dass der Geldtransfer, für den ein Genehmigungsantrag gestellt wurde, zu einer der folgenden Tätigkeiten beitragen würde:
- a)
- Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser;
- b)
- Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen durch Iran;
- c)
- Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäußert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden, oder
- d)
- verbotene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Exploration von Erdöl und Erdgas, Förderung von Erdöl und Erdgas, Raffination oder Verflüssigung von Erdgas, wie in den Artikeln 8, 9 und 11 genannt, durch eine iranische Person, Organisation oder Einrichtung.
Die zuständige Behörde kann eine Gebühr für die Beurteilung der Genehmigungsanträge erheben.
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn eine zuständige Behörde einen schriftlichen Genehmigungsantrag erhalten und die zuständige Behörde nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwände gegen den Geldtransfer erhoben hat. Werden die Einwände erhoben, weil eine Untersuchung im Gange ist, so gibt die zuständige Behörde dies an und teilt ihre Entscheidung so bald wie möglich mit. Die zuständigen Behörden erhalten rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die zur Durchführung der Untersuchung erforderlich sind.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wenn er einen Genehmigungsantrag ablehnt.
(5) Dieser Artikel gilt nicht, wenn die Genehmigung für einen Transfer nach Artikel 13, 17, 18, 19 oder 20 erteilt worden ist.
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