Artikel 24 VO (EU) 2010/961

(1) Für unter Artikel 39 fallende Kredit- und Finanzinstitute ist es verboten,

a)
ein neues Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder bei einem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;
b)
neue Korrespondenzbankbeziehungen zu einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder zu einem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen;
c)
eine neue Repräsentanz in Iran zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in Iran zu gründen;
d)
ein neues Jointventure mit einem Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder mit einem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu gründen.

(2) Es ist verboten,

a)
die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder eines in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts in der Union zu genehmigen;
b)
für oder im Namen eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder für oder im Namen eines in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituts Vereinbarungen zu schließen, die die Eröffnung einer Repräsentanz oder die Gründung einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Union betreffen;
c)
einer Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft eines Kredit- oder Finanzinstituts mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder einem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut die Genehmigung für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut oder für eine sonstige Tätigkeit, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, zu erteilen, wenn die Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit vor dem 26. Juli 2010 noch nicht aufgenommen hatte;
d)
dass in Artikel 23 Absatz 2 genannte Kredit- oder Finanzinstitute eine Beteiligung an einem unter Artikel 39 fallenden Kredit- oder Finanzinstitut erwerben oder ausweiten oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einem solchen Kredit- oder Finanzinstitut erwerben.

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