Artikel 25 VO (EU) 2010/961

Es ist verboten,

a)
nach dem 26. Juli 2010 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

i)
Iran oder seine Regierung und seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
ii)
Kredit- oder Finanzinstitute mit Sitz in Iran, einschließlich der iranischen Zentralbank, oder in Artikel 23 Absatz 2 aufgeführte Kredit- oder Finanzinstitute,
iii)
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
iv)
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

b)
für eine in Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 26. Juli 2010 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;
c)
eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

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